Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 19.02.2019

§1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verleihers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verleiher zu Verträgen mit seinen Vertragspartnern abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Tätigkeiten oder Angebote an den jeweiligen Entleiher, selbst wenn diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Entleihers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verleiher ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verleiher auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Entleihers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dessen Geschäftsbedingungen.

§2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote des Verleihers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen und Aufträge kann der Verleiher innerhalb von 4 Wochen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ist sodann der schriftlich zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, insbesondere Verträge über die Durchführung von mehreren Veranstaltungen (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und der Überlassung von Arbeitnehmern durch den Verleiher. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
  3. Mündliche Zusagen des Verleihers vor Abschluss des jeweiligen Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus diesen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Gesellschafter des Verleihers sind insbesondere dessen Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

§3 Vertragliche Beziehungen zwischen Verleiher und Entleiher

  1. Es bestehen allein vertragliche Beziehungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher. Art und Umfang der auszuübenden Arbeiten sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer ist daher mit dem Verleiher zu vereinbaren, bzw. abzustimmen. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Verleiher getroffenen Vereinbarungen abzuweichen.
  2. Während der Durchführung der einzelnen Veranstaltungen obliegen die Mitarbeiter des Verleihers dem arbeitsrechtlichen Weisungs- und Aufsichtsrecht des Entleihers.
  3. Der Verleiher verfügt über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Kiel vom 22.02.2016. Diesbezügliche Änderungen wird der Verleiher dem Entleiher unverzüglich mitteilen.

§4 Personal

  1. Als Personaldienstleister werden die Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) dem Entleiher vorübergehend zur Verfügung gestellt.
  2. Der Verleiher verpflichtet sich, bei der Auswahl der einzusetzenden Mitarbeiter auf besondere Wünsche und Verhältnisse des Entleihers Rücksicht zu nehmen. Der Verleiher ist jedoch berechtigt, auch während der Ausführung des jeweiligen Auftrages überlassene Mitarbeiter abzuberufen und durch andere zu ersetzen, soweit die vom Entleiher zu gewährenden Anzahl der Mitarbeiter nicht unterschritten wird.
  3. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten Stunde der Arbeitsaufnahme fest, dass ein Mitarbeiter nicht über die zur Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, so kann unter Berücksichtigung der Kapazitäten des Verleihers dieser Mitarbeiter ausgetauscht werden. Dies hat der Entleiher dem Verleiher, oder wenn zur Durchführung der Veranstaltung ein Ansprechpartner benannt worden ist, diesem unverzüglich mitzuteilen.
  4. Wird die Arbeitsaufnahme durch einen Mitarbeiter des Verleihers verweigert oder abgebrochen, bemüht sich der Verleiher unter Berücksichtigung seiner Kapazitäten eine Ersatzkraft zustellen. Besteht die Möglichkeit des Einsatzes einer Ersatzkraft nicht, wird der Verleiher hinsichtlich dieses Mitarbeiters von seiner vertraglichen Verpflichtung frei, ohne dass sich der Verleiher schadensersatzpflichtig macht.
  5. Eine Erhöhung des Personalbestands kann während der Ausführung des jeweiligen Auftrages nur nach den Kapazitäten des Verleihers nach vorheriger schriftlicher Anforderung durch den Entleiher und entsprechender schriftlicher Bestätigung des Verleihers erfolgen. Ist mit dem Entleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag über die Durchführung mehrerer Veranstaltungen abgeschlossen, hat die Anforderung der Erhöhung des Personalbestands mindestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zu erfolgen.
  6. Ein Anspruch des Entleihers auf Einsatz bestimmter Mitarbeiter des Verleihers besteht nicht. Der Verleiher verpflichtet sich, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter über die notwendigen gesundheitsrechtlich vorausgesetzten Voraussetzungen verfügen, und hat sich von den zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten des Mitarbeiters überzeugt. Eine Haftpflichtversicherung für die einzusetzenden Mitarbeiter besteht bei dem Verleiher.
  7. Reklamationen wegen der Arbeit der überlassenen Arbeitnehmer sind unverzüglich durch den Entleiher geltend zu machen. Sie sind spätestens innerhalb von einer Woche seit Entstehen des die Reklamation begründenden Umstandes geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Reklamationen ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verleiher oder einem überlassenen Arbeitnehmer Vorsatz zur Last fällt.
  8. Ist der Verleiher aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (Höhere Gewalt z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung) nicht zur Bereitstellung des Leiharbeitnehmers bzw. von Ersatzkräften in der Lage, ist er berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung bei dem Entleiher. Der Verleiher ist verpflichtet den Entleiher unverzüglich über die Nicht-Bereitstellung zu informieren. Der Vergütungsanspruch des Verleihers entfällt für den Zeitraum der Nicht-Bereitstellung. Hat er bereits eine Vergütung für den Zeitraum der Nicht-Bereitstellung erhalten, ist er verpflichtet dieses unverzüglich zu erstatten. Ein Schadensersatzanspruch des Entleihers wegen Verzug und Unmöglichkeit besteht in diesem Fall nicht.

§5 Tätigkeitsnachweise

  1. Die Tätigkeitsnachweise eines jeden Mitarbeiters sind nach Beendigung eines jeden Einsatzes durch einen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Ist für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung ein Ansprechpartner bei dem Entleiher benannt worden, kann die Unterzeichnung auch durch diesen erfolgen.
  2. Mit der Unterzeichnung sind etwaige Einwendungen gegen die Tätigkeitsnachweise ausgeschlossen.

§6 Weitere Pflichten des Entleihers

  1. Der Entleiher sichert zu, alle geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes und Arbeitszeit auch gegenüber den Mitarbeitern des Verleihers einzuhalten. Der Entleiher hat die Mitarbeiter vor Arbeitsantritt ggf. über Arbeitsschutzvorschriften aufzuklären. Führt der Entleiher Veranstaltungen durch, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zu entsprechen haben, ist allein der Entleiher für die Einholung und den Bestand der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen verantwortlich.
  2. Der Entleiher gewährt dem Verleiher jederzeit Zutritt, auch während laufender Veranstaltungen, zum Zwecke sicherheitstechnischer Kontrollen. Im Falle von Arbeitsunfällen von Mitarbeitern wird der Entleiher dies dem Verleiher unverzüglich mitteilen und etwaige zur Unfallanzeige benötigten Auskünfte unverzüglich zur Verfügung stellen.

§7 Kündigungen und Fristen

  1. Ist zwischen den Parteien ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag über die Überlassung von Arbeitnehmern zur Durchführung mehrerer Veranstaltungen und der Überlassung von Mitarbeitern durch den Verleiher geschlossen, ist dieser von der ersten Veranstaltung bis zur letzten Veranstaltung als befristet geschlossen. In diesem Falle besteht ein Kündigungsrecht nur aus wichtigem Grund.
  2. Ist zwischen den Parteien der Vertrag unbefristet für eine unbestimmte Zeit geschlossen, ist er mit einer Frist von 1 Monat kündbar.

§8 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen schriftlich aufgeführten Leistungsumfang. Pro Mitarbeiter besteht eine Mindestbuchzeit von 5 Stunden, es sei denn, es ist in einem mit dem Entleiher über den Einsatz mehrerer Veranstaltungen geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages etwas Abweichendes vereinbart. Unterschreitet der Einsatz eines Mitarbeiters die Mindestbuchzeit von 5 Stunden, ist diese dennoch zu vergüten. Über die Mindestbuchzeit hinausgehende Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Angefangene Viertelstunden werden mit 25 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich in € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Rechnungsbeträge sind unverzüglich nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei dem Verleiher. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit der Zahlung nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit bei Kaufleuten mit 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, ansonsten mit 4%- Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt. Insbesondere ist der Verleiher berechtigt, bei nicht Einhalten der Zahlungstermine durch den Entleiher, die dem Entleiher überlassen Mitarbeiter unverzüglich auch während der Durchführung einer Veranstaltung abzuziehen. Schadensersatzansprüche für den Entleiher dadurch sind ausgeschlossen.
  3. Die Mitarbeiter des Verleihers sind nicht zum Inkasso berechtigt. Schuldbefreiend kann der Entleiher nur an den Verleiher leisten.
  4. Wird ein Leiharbeitnehmer über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen überlassen, ist der Verleiher zur Zwischenabrechnung berechtigt.

§9 Vermittlung von Mitarbeitern

  1. Die Parteien vereinbaren bei Übernahme eines Mitarbeiters aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verleiher in direkte Vertragsverhältnisse mit dem Entleiher eine pauschale Vermittlungsgebühr von 2.000 € netto zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
  2. Der Vermittlung muss in jedem Fall vor Arbeitsbeginn des Mitarbeiters beim Entleiher durch den Verleiher schriftlich zugestimmt werden.
  3. Die Vermittlungsgebühr fällt auch an, wenn der Entleiher ohne schriftliche Zustimmung des Verleihers, Mitarbeiter dessen beschäftigt.
  4. Der Verleiher wird über die von ihm erbrachte Vermittlung eine ordnungsgemäße Rechnung erstellen. Diese ist vom Entleiher nach Erhalt sofort zahlbar.

§10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Entleiher ist zur Aufrechnung mit ihm gegenüber dem Verleiher zustehenden Forderungen nur dann berechtigt, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Der Entleiher ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann befugt, wenn sein Recht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§11 Verschwiegenheitspflicht

Soweit eine Vertragspartei im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis von vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei erhält, ist dieses auch über die Vertragsdauer hinaus zum Stillschweigen verpflichtet.

§12 Haftung

  1. Der Verleiher haftet nicht, wenn dem überlassenen Arbeitnehmer Wertgegenstände/Wertsachen, Bargeld u. ä. überlassen werden und diese verloren gehen oder beschädigt werden, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Der Verleiher haftet für berechtigte und geltend gemachte Reklamationen nur auf Nachbesserung. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verleiher hat nachweislich vorsätzlich gehandelt.
  3. Der Verleiher verweist den Entleiher daraufhin, dass dieser zur Vermeidung evtl. Schadensersatzansprüche Dritter die überlassenen Arbeitnehmer im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung mit versichern sollte.

§13 Schriftform

Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Entleihers und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dresden, soweit der Entleiher Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen des UN-Kaufrechts.